Drohnen

Drohnen bei der Feuerwehr

Drohnen verbreiten sich in allen Bereichen immer schneller und die Bevölkerung gewöhnt sich langsam an die Drohnen.

In den Feuerwehren sind die Drohnen ebenfalls angekommen, ELW neubeschaffungen werden immer häufiger inklusive einer Drohne bestellt oder für den Transport und die Kommunikation mit einer Drohne vorbereitet. Es werden Fachgruppen für das Drohnenpersonal gegründet und erste Weiterbildungsangebote für Drohnenoperator haben den Markt erreicht.

In diesem Artikel liste ich die Einsatzmöglichkeiten von Drohnen auf, erkläre kurz die aktuelle Gesetzeslage und erläutere vereinfacht die aktuellen Möglichkeiten der Drohnenabwehr. Demnächst wird es weitere tiefergehende Artikel zu den einzelnen Punkten geben.

Wofür werden Drohnen bei der Feuerwehr eingesetzt?

  • Lageerkundung aus der Luft
  • Übertragung eines Livebildes zur Lagedarstellung, zur Überwachung oder zu Dokumentation
  • Foto- und Videoaufzeichnung für Dokumentationszwecke/Presse
  • Personensuche
  • Brandherderkennung per Wärmebildkamera
  • Wasserrettung
  • Gefahrstoffmessung
  • Waldbrandüberwachung

Über die Einsatzmöglichkeiten gehe ich in diesem Artikel nicht näher ein, dafür werden in Zukunft weitere vertiefende Artikel folgen. Falls bei Euch eine Drohne für einen weiteren Zweck eingesetzt wird, schreibt mir dies gerne per Email oder als Kommentar unter diesen Artikel, damit ich die Auflistung erweitern kann.

Gesetzeslage

Mit der letzten Gesetzesänderung am 11. Juni 2017 wurde die Luftfahrtsverkehrs-Ordnung soweit abgeändert, dass Drohnen im BOS Bereich ohne einen großen bürokratischen Akt eingesetzt werden können.

Für die Feuerwehr sind folgende Punkte relevant:

Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 und keines Nachweises nach Absatz 4 bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von

1. Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet;

2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.

§21a Abs. 2 LuftVO

Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Erlaubnis:

1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse,

2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,

3. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden,

4. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung,

5. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art bei Nacht im Sinne des Artikel 2 Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

§21a Abs. 1 LuftVO

Somit darf die Drohne, die von oder für die Feuerwehr eingesetzt wird, erlaubnisfrei über 5 KG schwer sein, innerhalb eines Wohngebietes genutzt werden und auch bei Nacht geflogen werden.

Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse

1. der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,

2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und

3. der örtlichen Luftraumordnung

nach Satz 3 nachweisen.

§21a Abs. 4 LuftVO

Der Kenntnisnachweis ist für die Feuerwehr ebenfalls nicht erforderlich.

Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.

§ 19 Abs. 3 LuftVZO

Von der Kennzeichnungspflicht sind auch die Feuerwehren und Kommunen nicht befreit, somit muss auch an Feuerwehr-Drohnen der Name und die Anschrift des Eigentümers angebracht werden.

Drohnenabwehr

Military Army thermal imager on helicopter drones, close up view, close up

Auch die Drohnenabwehr wird die Einsatzkräfte in Zukunft immer öfter beschäftigen. Großbrände und große Schadensereignisse ziehen immer mehr Schaulustige an. Der Einsatzstellentourismus wird immer öfter und zu einem immer größeren Problem, an den Einsatzstellen. Das aktuellste Beispiel ist der Brand der Notre Dame in Paris. Schon am Anfang der Löscharbeiten wurden die ersten Videos per Drohnen aufgenommen und über die sozialen Medien verbreitet.

Wie größer die Einsatzstelle ist, umso schwieriger wird es auch diese vor ungewollten Einblicken zu schützen. Man sieht es aktuell schon auf dem Boden. Wenn es auf der Autobahn zu einem Verkehrsunfall zwischen mehreren PKW kommt, kann die Einsatzstelle mit einem kleinen Sichtschutz vor Gaffern geschützt werden. Handelt es sich bei dem Unfallbeteiligten Fahrzeugen, um mehrere LKW, kann sich die Einsatzstelle schnell über mehrere hundert Meter hin ziehen. Dann ist meist nur noch ein punktueller Sichtschutz möglich. Wenn nun auch noch Kamera-Drohnen ins Spiel kommen, ist es mit einem stationären zweidimensionalen Sichtschutz wie ein Bauzaun oder eine aufblasbare Barriere nicht mehr getan.

Die Lufthoheit an der Einsatzstelle muss den Einsatzkräften gehören. Die aktuelle Gesetzeslage sieht dies so vor. In der Praxis ist es aktuell noch schwer dieses Recht durchzusetzen. Möglichkeiten gibt es jetzt schon einige, allerdings fehlen an dieser Stelle noch die gesetzlichen Grundlagen.

Bei der Drohnenabwehr wird zwischen weicher Abwehr und harter Abwehr unterschieden. Bei der weichen Abwehr werden die Kommunikationssignale gestört oder verändert und bei der harten Abwehr wird die ungewünschte Drohne direkt abgewehrt und ggf. zerstört.

Weiche Abwehrmöglichkeiten

  • Störsignal
  • GPS Signal manipulieren

Harte Abwehrmöglichkeiten

  • Netze
  • Abschießen mit Laser
  • Abschießen mit Wasserstrahl (Strahlrohr / Wasserwerfer)
  • Abschießen mit der Schusswaffe
  • Kamikaze Drohnen
  • Beschuss mit Kleber
  • Beschuss mit Leinen
  • Ultraschallwaffen

Wenn ihr weitere Anwendungsfälle oder Abwehrmöglichkeiten kennt, schreibt diese gerne in die Kommentare damit ich diese im Artikel ergänzen kann.

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Maik

Maik ist der Gründer von www.feuerwehr-digital.info und ist seit Anfang 2005 in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv tätig. Er ist der Webmaster mehrere Feuerwehrwebseiten und in einer Technischen Einsatzleitung tätig.

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